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Fördermöglichkeiten für Fahrsicherheitstrainings

 

Sowohl die Mehrzahl an Berufsgenossenschaften als auch das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) fördern fahrpraktische Verkehrssicherheitstrainings.

Bitte beachten Sie, dass eine gleichzeitige Inanspruchnahme mehrere Zuwendungen subventionsrechtlich nicht zulässig ist.

Die Berufsbildungszentrum Nordhausen gGmbH ist mit ihren Fahrsicherheitstrainings und -programmen, gemäß den Richtlinien des Deutschen Verkehrssicherheitsrates, als zulässige Schulungen bei den Berufsgenossenschaften gelistet. Unsere Angebote sind daher förderfähig.

Über die folgenden Links gelangen Sie zu den einzelnen Berufsgenossenschaften bzw. teils zu deren aktuellen Förderverfahren. Sollten zeitweise keine ausreichenden Informationen zu diesem Thema auf der jeweiligen Seite verfügbar sein, informieren Sie sich bitte telefonisch.

 

Berufsgenossenschaften Homepage /  Link zur Förderung        
Telefon

BGHM

 www.bghm.de

0800 9990080-0

BG Nahrungsmittel und Gastgewerbe

 www.bgn.de  

  >> Link

0621 4456-3419
BG Rohstoffe und chemische Industrie

 www.bgrci.de

  >> Link

06221 5108-21303
BGHW  www.bghw.de 0621 183-5922
BG Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege

 www.bgw-online.de

  >> Link

040 20207-4832
BG Bau

 www.bgbau.de

  >> Link

089 8897-768
BG Verkehr

 www.bg-verkehr.de

  >> Link

040 3980-1963

BG Bund und Bahn

 www.uv-bund-bahn.de

  >> Link

069 47863-2452

BG Gartenbau

(Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau)

 www.svlfg.de 0561 785-0
BG Verwaltung

 www.vbg.de

  >> Link

089 5009-50

 

Das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) fördert ebenfalls verschiedene Formen der Verkehrssicherheitsarbeit. Eine Liste der Förderfähigen Maßnahmen finden Sie hier.

Informationen zu diesem und anderen BAG-Förderprogrammen, die entsprechenden Antragsformulare und weitere relevante Dokumente finden Sie auf der Internetpräsez des BAG, www.bag.bund.de; >> Link zu den Förderprogrammen.

Bitte beachten Sie, dass beim BAG zwischen Praktische Übungen auf einem besonderen Gelände im Rahmen eines Fahrertrainings oder in einem leistungsfähigen Simulator nach § 5 BKrFQG in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Satz 2 BKrFQV und einem zusätzlichen Fahrtraining zur Erhöhung der Fahrsicherheit (nicht BKrFQG) unterschieden wird.